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Kompaktinformation zu Leistungen der Pflegeversicherung (1)

Kompaktinformation_Leistungen_Pflegeversicherung-1_01.pdf

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Datum: 09.03.2009
Format: pdf
Größe: 167 KB
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Sprache: DE
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Beschreibung

Pflegezeit ist der seit 2008 geltende Rechtsanspruch Berufstätiger, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen bzw. die Pflege zu organisieren und dafür befristet von der Erwerbsarbeit freigestellt zu werden bzw. die Arbeitszeit zu reduzieren. Hier finden Sie gesetzliche Bestimmungen rund um das Thema Pflege.

Auszug des Inhalts (unformatiert)

[...] Die Pflegekasse beauftragt daraufhin einen Gutachter/eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung den Antrag zu prüfen, indem er oder sie während eines Hausbesuches den Pflegebedarf ermittelt und die Pflegestufe feststellt. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Pflegekassen gelten folgende Fristen: allgemein: 5 Wochen, bei einem Krankenhaus- oder Hospizaufenthalt oder während einer ambulant-palliativen Versorgung: 1 Woche, bei häuslicher Pflege und Beantragung von Pflegezeit: zwei Wochen. Verfahren zur Feststellung des Pflegebedarfs Die Zuordnung einer Pflegestufe richtet sich nach dem ?verrichtungsbezogenen Hilfebedarf? pro Tag. Für jede ?alltägliche Verrichtung? (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität) gibt es so genannte ?Zeitkorridore?, festgelegte Zeiten, in denen Laienpflegekräfte in der Lage sein sollen, die pflegerischen Handlung durchzuführen Am Ende eines Tages werden die Minuten zusammengezählt, die eine andere Person dem/der Pflegebedürftigen beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, beim Toilettengang usw. helfen muss. Ergibt sich daraus ein Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten wird eine Pflegestufe genehmigt. Für bestimmte Krankheitsbilder wie beispielsweise Demenz, bei denen eine ständige Beaufsichtigung der Pflegebedürftigen vonnöten ist, sich der Umfang der definierten Verrichtungen aber in Grenzen hält, hat der Gesetzgeber einen neuen Bereich des Hilfebedarfs geschaffen; die ?erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz?. Die umgangssprachlich ?Pflegestufe 0? genannte Kategorie wird anhand von 13 Kriterien1 festgestellt und bezieht sich z.B. auf altersverwirrte, geistig behinderte oder psychisch erkrankte Menschen. Vgl. Marion Seigel (2008): Leistungen auch bei Pflegestufe 0. Was erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bedeutet, in: http://generation-50-plus.suite101.de/article.cfm/leistungen_auch_bei_pflegestufe_0, am: 6.01.2009. Seite: 1 / 3 1 Heiligengeisthof 3 18055 Rostock Tel./Fax: 0381 375 86 48 info@vereinbarkeit-leben-mv.de KVL.MV ist ein Projekt des Landesfrauenrates MV e.V. und wird gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes MV . Leistungen der Pflegeversicherung Höhe der Geldleistungen der Pflegeversicherung Die jeweilige Höhe der nachfolgend aufgeführten Geldleistungen, die man aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann, bemisst sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, die in drei Pflegestufen kategorisiert ist. Die Voraussetzungen der jeweiligen Pflegestufe sind in §15 SBG XI geregelt. Die maximalen Leistungsbeiträge finden Sie unter http://www.lebenshilfe-sh.de/brosgb11.[...]

Diesem Dokument zugeordnet

Kategorie: Demografie und soziale Lage (78), Gesundheit und Pflege (74), Politik und Recht (53)

Schlagworte: Gesetze (19), KVL (19), Pflege (38), Pflegeversicherung (2), SGB XI (2)

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